Überbrückungshilfe II kann beantragt werden

Aktuelle Coronahilfen für Betriebe

Seit Ende Oktober können Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden, siehe die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

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Quelle: Jeanette Dietl@adobe.stock.com

Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Sie hilft denjenigen Unternehmerinnen und Unternehmern, die durch behördliche Anordnungen oder Hygiene- und Abstandsregeln weiter geschlossen sind oder nur mit halber Kraft fahren können. Mittelständler und kleine Unternehmen aller Branchen erhalten über die Überbrückungshilfe II direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

 

Die Bedingungen hierfür hat die Bundesregierung nochmal verbessert und erleichtert. So wurde die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro gestrichen. Höhere Fördersätze gibt es auch für Unternehmen, die weiterhin praktisch vollständig still liegen, wie zum Beispiel die Veranstalter- oder Schaustellerbranche. Auch können Unternehmen, deren Umsatz um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, nun Überbrückungshilfe beantragen. Darüber hinaus arbeitet die Bundesregierung daran, die Hilfen auch über den Dezember 2020 hinaus zu verlängern.

 

Detailliertere Informationen siehe auch www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de oder https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/10/20201021-altmaier-wir-lassen-unsere-unternehmen-in-der-krise-nicht-allein.html