Europawahl am Sonntag, den 09. Juni 2024 - ab 16 Jahren darf gewählt werden

 

Der Wahltag in Deutschland ist Sonntag, der 09. Juni 2024 von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Die Wahl findet in den einzelnen EU-Ländern jedoch an unterschiedlichen Tagen vom 06.06.2024 bis einschließlich 09.06.2024 statt.

 

Jede/r Wahlberechtigte hat eine einzige Stimme, mit der er oder sie eine Parteienliste ankreuzt.

 

In jedem EU-Mitgliedsstaat findet die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen statt. Die Parteien können entweder eine bundesweite Liste aufstellen oder in jedem Bundesland eine eigene.

Zur Wahl stehen Listen der zur Europa-Wahl 2024 zugelassenen Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, aber keine Einzelpersonen. Eine Prozenthürde für kleinere Parteien gibt es auch im Wahljahr 2024 nicht. Wichtig ist für jede Partei, möglichst viele Stimmen zu bekommen, danach richtet sich die Anzahl der Personen, die für die jeweilige Partei als Abgeordnete ins Parlament ziehen. Auf die von den Parteien festgelegt Reihenfolge der Listen-Kandidaten haben die Wählerinnen und Wähler keinen Einfluss. 

 

Jedes Mitgliedsland hat bei der Europawahl eine feste Anzahl von Sitzen. Deutschland sendet, als bevölkerungsreichster Mitgliedsstaat, die meisten Abgeordneten (96) ins Europaparlament. 

Wer ist bei der Europawahl 2024 wahlberechtigt?

Das Alter für die Wahlberechtigung bei der Europawahl ist im Jahr 2024 erstmals von bisher 18 auf 16 Jahre herabgesetzt worden.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

Im EU-Ausland lebende Wahlberechtigte können entweder am Ort ihres Wohnsitzes oder in ihrem Herkunftsland wählen. Das Wahlrecht steht auch dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen zu.

Was müssen Sie beachten, wenn Sie sich als Deutscher übergangsweise im Ausland aufhalten und wählen möchten?

Deutsche, die sich vorübergehend – z.B. während eines längeren Urlaubs/ beruflichen Aufenthaltes – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben (Bitte beachten Sie die rechtzeitige Beantragung von Briefwahlunterlagen, die ins Ausland versandt werden müssen und kalkulieren Sie dabei längere Postlaufzeiten/ Transportwege ein).

Sie sind Deutscher Staatsbürger, dauerhaft im europäischen Ausland gemeldet und möchten wählen?

Deutsche Staatsbürger können entweder

 

  • auf Antrag ihr Wahlrecht in Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen,

oder

  • in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen.

 

Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates. Informationen zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten Sie auf der offiziellen Internetseite der Europäischen Union.

Sie sind Deutscher, leben dauerhaft im nicht-europäischen Ausland und möchten wählen?

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen zu, wenn sie entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Über die Wahlberechtigung entscheidet die zuständige Gemeinde auf Antrag. Bitte informieren Sie sich zur Beantragung über die offizielle Seite der deutschen Bundeswahlleiterin oder bei der Gemeinde in der Sie in Deutschland zuletzt gemeldet waren.

Sie sind Unionsbürger/ Unionsbürgerin und möchten in Deutschland wählen?

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltag

1. das 16. Lebensjahr vollendet haben
2. seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten
3. weder in Deutschland noch im Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

 

Wenn Sie an der Wahl teilnehmen möchten, müssen Sie im Wählerverzeichnis der Stadt Vilsbiburg eingetragen sein. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Eintragung von Amts wegen

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde eingetragen, wenn sei bei einer Europawahl seit 1999 – ohne dass sie zwischenzeitlich ins Ausland verzogen sind - bereits in einem Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren und seit dem 28. April 2024 bei einer deutschen Meldebehörde gemeldet sind. Dann erhalten Sie, wie alle Wahlberechtigten, automatisch eine Wahlbenachrichtigung der Gemeinde (spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl = 19.05.2024)

 

Sind Sie zwischen 2019 bis 2024 ins Ausland verzogen (Wohnsitz in Deutschland wurde abgemeldet) und wieder in Deutschland zugezogen (Wohnsitz wurde neu angemeldet), muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden. Dies erfolgt nicht automatisch.

 

2. Eintragung auf Antrag

Wenn Sie nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind (siehe Nummer 1), müssen Sie einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen.
Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

 

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original vorliegen. Eine Einreichung per Fax oder E-Mail ist nicht ausreichend.

 

Das gedruckte Antragsformular kann im Einwohnermeldeamt der Stadt Vilsbiburg abgeholt/ angefordert oder auf der Seite der Bundeswahlleiterin als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Sie möchten in Ihrem Herkunftsland wählen sind aber in Deutschland gemeldet?

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

 

Sie sind bereits in das Wählerverzeichnis der Stadt Vilsbiburg von Amts wegen eingetragen, möchten jedoch in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat wählen:

 

Spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) müssen Sie schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt zu werden.


Dieser Antrag gilt dann auch für alle zukünftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird. Auch dieses Antragsformular kann gedruckt im Einwohnermeldeamt abgeholt/ angefordert werden und ist ebenso im Original ausgefüllt und unterschrieben wieder einzureichen.

Sie besitzen eine doppelte Staatsangehörigkeit?

Auch mit der doppelten Staatsbürgerschaft von zwei europäischen Ländern, darf man nur einmal wählen. In seinem Heimatland (oder bei Doppelpassbesitzern in einem davon) oder in dem Land, in dem man wohnt/ sich dauerhaft aufhält. Auch hier gilt, wenn man nicht automatisch im Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen ist, muss dies – für eine Wahl in Deutschland – beantragt werden.

Wie erhalten Sie Ihre Wahlunterlagen?

Wenn Sie bereits im Wählerverzeichnis der Stadt Vilsbiburg eingetragen sind, erhalten Sie Ihren persönlichen Wahlbenachrichtigungsbrief per Post bis spätestens 19. Mai 2024. In diesem Wahlbenachrichtigungsbrief finden Sie auch das Wahllokal, in dem Sie abstimmen dürfen. Wer am Wahlsonntag direkt im Wahllokal wählen möchte, sollte daran denken, den Wahlbenachrichtigungsbrief mit zu nehmen. Sollte man den Wahlbenachrichtigungsbrief am Wahlsonntag verlegt haben, kann man trotzdem wählen. Die Wahlhelfer in den Wahlräumen händigen Ihnen nach Vorlage des Personalausweises oder bei Unionsbürgern der Identitätskarte/des Reisepasses den Stimmzettel aus.

Was müssen Sie tun, wenn Sie bis zum 19. Mai 2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben?

Bitte wenden Sie sich an die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes im Rathaus – im Erdgeschoss - Zimmer E.03 bis E.05, Tel. 08741 – 305 145

Was müssen Sie tun, wenn Sie am Wahlsonntag nicht persönlich wählen können?

Möchte man am Wahltag nicht den Gang zur Urne antreten, kann man sich alternativ für die Briefwahl entscheiden. Ihre persönlichen Wahlunterlagen können Sie auf unserer Homepage unter Onlinedienste mit dem Onlinewahlschein beantragen oder persönlich im Einwohnermeldeamt im Rathaus, Zimmer E.03 bis E.05 im Erdgeschoss abholen, sobald Sie Ihren Wahlbenachrichtigungsbrief per Post erhalten haben.

 

Bitte bringen Sie dazu Ihren Personalausweis oder bei Unionsbürgern die Identitätskarte/ den Reisepass mit.

 

Zur Gewährleistung der rechtzeitigen Zusendung der Briefwahlunterlagen an Sie, ist die Online-Beantragung nur bis einschließlich 03.06.2024 möglich.

 

Die persönliche Beantragung/ Abholung von Briefwahlunterlagen ist am Freitag, den 07.06.2024 aufgrund verlängerter Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes bis 18:00 Uhr möglich.

 

Eine telefonische Anforderung der Briefwahlunterlagen ist nicht möglich!

Kann eine andere Person Ihre Briefwahlunterlagen abholen?

Sie können auch jemand anderen mit der Vollmacht (auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes) zur Abholung Ihrer Unterlagen beauftragen. Ihr Bevollmächtigter muss zur Abholung den Personalausweis, bei Unionsbürger den Identitätsnachweis, und die Wahlbenachrichtigung mit der Vollmacht mitbringen. Achten Sie darauf, dass die Vollmacht unterschrieben ist (auch Ehepartner und Familienangehörige müssen sich gegenseitig eine Vollmacht zur Abholung ausstellen).

Was ist bei Sonderfällen zur Beantragung von Briefwahlunterlagen zu beachten?

Sollten Sie Ihre Wahlunterlagen, trotz Eintragung im Wählerverzeichnis oder bereits erfolgter Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie aus anderen rechtlich nachweisbaren Gründen, nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte umgehend an die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamts im Rathaus unter der Telefonnummer 08741 – 305 145. Sie haben dann nur bis spätestens Samstag, den 08.06.2024 – 12:00 Uhr die Möglichkeit einen neuen Wahlschein zu beantragen.

 

Im Falle einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankungssituation, die es Ihnen unmöglich macht persönlich wählen zu gehen, Sie aber keine Briefwahlunterlagen beantragt haben, setzen Sie sich bitte bis spätestens Sonntag, den 09.06.2024 – 15:00 Uhr mit dem Einwohnermeldeamt unter der Telefonnummer 08741 – 305 142 in Verbindung.

 

Die Unterlagen sind in beiden Fällen persönlich (im Krankheitsfall von einem schriftlich bevollmächtigten Vertreter) unter Vorlage des Personalausweises / der Identitätskarte im Einwohnermeldeamt des Rathauses abzuholen.

Welche Unterlagen enthält der Wahlbrief?

Sie erhalten auf Ihren Antrag folgende Unterlagen ausgehändigt oder übersandt:

 

  • Einen Wahlschein. Dieser muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten der Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt sein. Ist der Wahlschein automatisch erstellt, kann die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt sein.
  • Einen amtlichen Stimmzettel (weiß)
  • Einen amtlichen Stimmzettelumschlag (weiß).
  • Einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot), auf dem die vollständige Anschrift angegeben ist, an die der Wahlbrief übersandt werden muss. Er enthält auch die Bezeichnung der Ausgabestelle der Gemeinde und Wahlscheinnummer oder Wahlbezirk. Hier sind der blaue Umschlag mit dem Stimmzettel sowie der Wahlschein einzustecken.
  • Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl.

Wenn Ihr Wahlbezirk für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt wurde, werden Sie bei der Ausgabe der Wahlunterlagen darüber informiert.

Wo und bis wann können Sie Ihre Wahlunterlagen einwerfen/ abgeben?

Die Wahlunterlagen (nicht den Antrag zur Briefwahl!) können Sie unfrankiert in jeden beliebigen Briefkasten der deutschen Post oder in den Briefkasten am Rathaus einwerfen oder persönlich im Einwohnermeldeamt im Rathaus, EG - Zimmer E03 bis E05 abgeben.

 

Die Abgabe des Wahlbriefes am Wahlsonntag ist nur in die Briefkästen am Rathaus (Stadtplatz 26) und an der Grundschule (Kirchstraße 6) bis 18:00 Uhr möglich.

 

Der Wahlbrief muss am Wahlsonntag spätestens um 18:00 Uhr vorliegen. Später eingegangene Wahlbriefe können nicht mehr berücksichtigt werden.

Wann sollten Sie Ihre Wahlunterlagen spätestens per Post versenden, damit diese noch pünktlich zur Wahl vorliegen und was kostet der Versand?

Bitte den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag (Sonntag, 9. Juni 2024) bis 18.00 Uhr eingeht!

 

Bei Versand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens am Donnerstag vor der Wahl (6. Juni 2024) - bei entfernt liegenden Orten noch früher-, eingeliefert werden. Die Versendung durch die Deutsche Post AG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im amtlichen roten Wahlbriefumschlag ist kostenfrei. Wird eine besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige zusätzliche Porto entrichtet werden. Bei Beförderung durch einen anderen Postdienstleister oder in einem neutralen Briefumschlag ist das dafür fällige Porto in voller Höhe zu entrichten, ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.

 

Bei Versand von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, den Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamts einliefern, sowie Luftpostbeförderung verlangen. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE“ oder "GERMANY" angeben. Falls Sie den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe nicht durch die Post im Ausland befördern lassen wollen, können Sie den Wahlbrief auch in einen neutralen Briefumschlag stecken und diesen bei der Post abgeben.