Aktuelle Bekanntmachungen

Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024

Aufgrund der Vorschriften aus Art. 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) n der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264) BayRS 2024-1-I macht die Stadt Vilsbiburg folgendes bekannt:

 

Für diejenigen Schuldner der Hundesteuer, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Hundesteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben und die insoweit bis zum heutigen Tage keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Hundesteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

 

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre.

 

Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Hundesteuer erteilt haben, werden gebeten, die Steuer – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zum 15.02.2024 entrichten.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

 

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der
Stadt Vilsbiburg, Stadtplatz 26, 84137 Vilsbiburg.

 

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in 93047 Regensburg,
Postanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg zu erheben.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E- Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

 

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronische einreichen.

 

Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid haben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg kann die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Antrag ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn die Stadt Vilsbiburg oder das Landratsamt Landshut einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
ganz oder zum Teil abgelehnt hat; Ausnahmen sind in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelt.

 

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Bitte beachten Sie:

 

Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.

 

Vilsbiburg, den 09.01.2024
Sibylle Entwistle
Erste Bürgermeisterin