Aktuelle Bekanntmachungen

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Betrag festgesetzt.

 

Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.

 

Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen:

 

  1. a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe – Grundsteuer A – 350 v.H.
  2. b) für die Grundstücke – Grundsteuer B – 350 v.H.

der Steuermessbeträge.

 

Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.

 

Zahlungsaufforderung:

 

Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2024 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

 

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der
Stadt Vilsbiburg, Stadtplatz 26, 84137 Vilsbiburg.

 

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in 93047 Regensburg,
Postanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg zu erheben.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

 

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

 

Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid haben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
beantragt werden. Der Antrag ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn die Stadt Vilsbiburg oder das Landratsamt Landshut einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat; Ausnahmen sind in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelt.

 

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Bitte beachten Sie:

 

Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.

 

Vilsbiburg, den 09.01.2024
Sibylle Entwistle
Erste Bürgermeisterin